Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 02. Februar 2023
Die Hinweise werden in der Vegetationsruhe nur noch in größeren Abständen aktualisiert. Beachten Sie die Veranstaltungshinweise der ÄELF in Mittelfranken zum Pflanzenbau auf den jeweiligen Startseiten.
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen
Die Wahl standortangepasster, gesunder Sorten ist ein wesentlicher Bestandteil des „Integrierten Pflanzenschutzes“. Neben Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Saatzeit und Düngung nimmt hier die Sortenwahl eine zentrale Rolle ein, bietet sie doch bereits zu Beginn der neuen Anbausaison durch Eigenschaften wie Fuß-, Blatt- und Ährengesundheit, Virusresistenz oder Standfestigkeit die Möglichkeit, im Laufe der Vegetation den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel auf ein pflanzenbaulich notwendiges Maß zu begrenzen.
Grundlage für solide Sortenempfehlungen ist das neutrale, amtliche Sortenversuchswesen. Aus den Ergebnissen der Landessortenversuche werden die Empfehlungen zur Sortenwahl erstellt.
Die Sortenempfehlung für Sommergetreide kann nachfolgend abgerufen werden. Die Empfehlungen für Mais erfolgen in Kürze.
Gemäß den geänderten Bundesvorgaben mussten die Bundesländer die Roten und Gelben Gebiete bis zum 30.11.2022 neu ausweisen. Bayern setzt dies mit einer Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) um. Die neuen Vorgaben sind nun in Kraft getreten.
Weitere Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.
Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete), insbesondere die aktuellen Regelungen zu den Sperrfristen.
Die Sperrfrist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie) wurde wie folgt verschoben: In der Stadt Erlangen und im Landkreis Erlangen-Höchstadt, in Stadt und Landkreis Fürth um jeweils 2 Wochen (Sperrfrist damit jetzt vom 15.11.2022 bis Ablauf des 14.02.2023 auf Flächen außerhalb von „Roten Gebieten“ und vom 15.10.2022 bis Ablauf des 14.02.2023 auf Flächen in „Roten Gebieten“ ). In den übrigen kreisfreien Städten und Landkreisen in Mittelfranken wird um jeweils 4 Wochen verschoben (Sperrfrist damit jetzt vom 29.11.2022 bis Ablauf des 28.02.2023 auf Flächen außerhalb von „Roten Gebieten“ und vom 29.10.2022 bis Ablauf des 28.02.2023 auf Flächen in „Roten Gebieten“ ).
Die Sperrfrist auf Ackerland (ohne mehrjährigen Feldfutterbau) endete mit Ablauf des 31.01.2023. Eine Düngung mit Stickstoff-haltigen Düngern darf aber nur erfolgen, wenn sie zeitgerecht und der Boden aufnahmefähig ist.
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.
Hinweise zu aktuellen Themen

Schaden durch Brachfliege
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau
Mittlerweile wurde auch für Mittel mit dem Wirkstoff Prochloraz (z.B. Ampera, Kantik, Mirage 45 EC, Orius Universal, Rubin TT) die Zulassung widerrufen, diese Mittel können noch in der Saison bis 30.06.2023 aufgebraucht werden. Mit Prochloraz gebeiztes Saatgut darf nur bis 30.06.2023 ausgesät werden. Mittel zur Spritzanwendung mit dem Wirkstoff Prochloraz (Ampera, Kantik, Mirage 45 EC) dürfen aufgrund einer Absenkung der Rückstandshöchstmenge in Gerste aber nicht mehr eingesetzt werden. Auch für Mittel mit dem Wirkstoff Isopyrazam (z.B. Aziza, Bontima, Gigant, Seguris Era, Symetra u.a.) ist nun die Zulassung widerrufen worden. Die Aufbrauchfrist endete bereits am 08.12.2022, so dass ein Einsatz in 2023 nicht mehr möglich ist. Restmengen müssen daher entsorgt werden.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Getreide
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Isopyrazam
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Prochloraz
- Fachmeldung des BVL zu Triazoxid (EfA-Beize)
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Cyproconazol

Gelbschalen
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise zum Mais
Die einschlägigen Abstandsauflagen sind grundsätzlich in jedem Fall strikt zu beachten. Trotzdem wird der Wirkstoff Nicosulfuron in vielen Oberflächengewässern nachgewiesen, die Werte der Umweltqualitätsnormen werden dabei häufig überschritten. Deshalb empfiehlt die amtliche Pflanzenschutzberatung in Bayern, Mittel mit diesem Wirkstoff auf sensiblen Standorten mit einem Risiko der Abschwemmung, des Ablaufens oder der Abdrift des Wirkstoffs in Gewässer nicht mehr einzusetzen. Insbesondere sollte dabei auf eine Behandlung von Flächen, die an Gewässer angrenzen, verzichtet werden. Betroffen sind Mittel wie z.B. Arigo, Diniro, Elumis, Ikanos, Kelvin, Motivell, Motivell forte, Nicogan, Principal u.a.
Für alle derzeit zugelassenen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmittel wird bis spätestens 14. Dezember 2021 die Anwendungsbestimmung NG362 zur Eingrenzung der maximalen Aufwandmenge von Terbuthylazin in einem Dreijahreszeitraum auf Mittelebene erteilt werden. Die Anwendungsbestimmung NG362 hat folgenden Wortlaut:
"Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden."
Dies wird in engen Maisfruchtfolgen zu deutlichen Einschränkungen führen, die Herbizidstrategie ist an diese neue Vorgabe anzupassen. Es ist zu beachten, dass dabei auch zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen sind. Der Dreijahreszeitraum beginnt somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung. Der Anwender muss prüfen, ob in vorherigen Jahren bereits ein Mittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin angewendet wurde. Falls dies der Fall ist, ist die Anwendung im aktuellen Jahr unzulässig.
Wer maximal nur alle drei Jahre Mais auf derselben Fläche baut, hat durch diese Auflage keine Einschränkungen.
Den genauen Wortlaut der BVL-Fachmeldung hierzu finden Sie nachfolgend.

Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Mais
Neue Zulassungen in Kartoffeln

Drahtwurm an Kartoffel
Neu zugelassen ist das Produkt Spintor GR gegen Drahtwurm in Kartoffeln. Die Aufwandmenge beträgt 12 kg/ha und erfasst geringen bis mittleren Befall. Das Granulat muss mittels zugelassener Technik (siehe Link) beim Legen vollständig in den Boden mit eingearbeitet werden. Die weiteren Auflagen laut Gebrauchsanleitung sind zu beachten.
Warndienst startet mit dem Auflaufen der Kartoffeln ab Mai
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen.
Zahlreiche bekannte Mittel können nicht mehr eingesetzt werden
Mittlerweile wurde auch die Zulassung der Beize Emesto Silver vom BVL widerrufen. Für das Produkt gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 1. September 2022 und eine Aufbrauchfrist bis zum 1. September 2023.
Näheres beim BVL.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
Warndienst ruht derzeit

SBR-Symptome im Rübenkörper
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben

Lupinen
Hinweise der LfL zu Leguminosen
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die nach CC in eine Erosionsgefährdungsklasse eingestuft sind
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Die Vorschrift ist CC-relevant. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
BVL konkretisiert Anwendungsbestimmungen für fünf Rodentizidprodukte