Düngung und gesetzliche Grundlagen
Die Düngegesetzgebung wurde 2020 umfassend novelliert. Zum 30.11.2022 wurden zudem die roten und gelben Gebiete mit der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) neu ausgewiesen. Neben der neuen Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant.
Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Verschiebung der Sperrfrist 2022/23 in Mittelfranken
Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau
Mit der erfolgten Verkündung entsprechender Allgemeinverfügungen wird auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken, die Sperrfrist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie) wie folgt verschoben:
Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt, Stadt und Lkrs. Fürth
Flächen außerhalb von Roten Gebieten:
Verschiebung um 2 Wochen
von 15. November 2022 bis Ablauf des 14. Februar 2023
Flächen in Roten Gebieten:
Verschiebung um 2 Wochen
von 15. Oktober 2022 bis Ablauf des 14. Februar 2023
Stadt und Lkrs. Ansbach, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Stadt Nürnberg, Lkrs. Nürnberger Land, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen
Flächen außerhalb von Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
von 29. November 2022 bis Ablauf des 28. Februar 2023
Flächen in Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
von 29. Oktober 2022 bis Ablauf des 28. Februar 2023
Weitere Hinweise
Für die zu beachtende Sperrfrist ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich.
Das Aufbringverbot während der Sperrfrist gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM), ausgenommen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, also z. B. für Gülle, Jauche, flüssigen oder festen Gärrest und auch für Mineraldünger.
Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha (in „Roten Gebieten“: max. 60 kg Gesamt-N/ha) über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenzen – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.
Feldfutter, das im Jahr 2022 noch nicht im Mehrfachantrag stand, oder das erstmals im diesjährigen Mehrfachantrag stand, im Jahr 2023 aber nicht mehr im Mehrfachantrag stehen wird, zählt nicht zum mehrjährigen Feldfutterbau. In diesen Fällen ist die Sperrfrist für Ackerland zu beachten. Diese, sowie die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, werden nicht verschoben. Für Düngemittel mit wesentlichem P2O5-Gehalt (> 0,5 % in der TM, z. B. Carbokalk) beginnt die Sperrfrist am 1. Dezember 2022 und endet mit Ablauf des 15. Januar 2023.
Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.
Sperrfristprogramm - LfL
Was im September wichtig ist
Ergänzende Vorgaben zu den Sperrfristen
Mit Inkrafttreten der geänderten Düngeverordnung müssen erstmals Rote Flächen und Flächen außerhalb von Roten Gebieten mit Blick auf die Sperrfristen separat betrachtet werden. Generell gelten nachfolgende Vorgaben:
Auf Ackerland dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht ausgebracht werden. Auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau ist seit der Düngesaison 2021/2022 zwischen Flächen innerhalb und außerhalb von Roten Gebieten zu unterscheiden.
Abweichend zu den angedruckten Vorgaben wurde die Sperrfrist für Dünger mit wesentlichen Stickstoffgehalt außer Festmist von Huf- und Klauentieren in Stadt- und Landkreis Ansbach für Flächen außerhalb von Roten Gebieten bei Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau um 4 Wochen (29.11.2022 bis einschließlich 28.02.2023) und bei Roten Flächen ebenfalls um 4 Wochen (29.10.2022 bis einschließlich 28.02.2023) verschoben. Daneben ist die Sperrfrist für Dünger mit wesentlichem Phosphatgehalt vom 01.12. bis Auflauf des 15.01. sowie eine verlängerte Sperrfirst für Festmist von Huf- und Klauentieren auf Roten Flächen vom 01.11. bis Ablauf des 31.01. zu beachten.
170 kg N/ha – Grenze
Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Grenze müssen alle organischen Düngemittel (auch Biogasgärreste, Kompost, Klärschlamm, etc.) berücksichtigt werden. Seit dem 01.01.2021 sind folgende Flächen von der Gesamtfläche abzuziehen: Flächen, die nicht gedüngt und nicht genutzt werden (z.B. Stilllegungen, Brachen) sowie Flächen auf denen die Aufbringung von organischen Düngemitteln vertraglich verboten ist (VNP, KULAP, Wasserschutzgebiete). Zudem gilt für Rote Flächen eine schlagbezogene 170 kg N /ha Grenze. Diese ist im Durchschnitt zweier Düngejahre einzuhalten. Die Berechnung erfolgt über die EDV-Programme zur Düngebedarfsermittlung.
Ausbringung - Technik und Aufzeichnung
Ausbringtechnik für flüssige Wirtschaftsdünger
Seit 2020 ist auf bestelltem Ackerland eine streifenförmige Ausbringung bzw. direkte Einarbeitung vorgeschrieben. Für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau gilt die streifenförmige Ausbringung erst ab 2025. Auf unbestelltem Ackerland (z.B. vor der Maisausaussaat) ist eine breitflächige Ausbringung möglich. In diesem Fall ist jedoch eine unverzügliche Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden vorgeschrieben. Betriebe unter 15 ha LF sind von der streifenförmigen Ausbringung befreit.
Ausbringung
Auf Böden die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind, ist das Aufbringen von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln verboten (Definition gefrorener Boden: Wenn er im Laufe des Tages nicht oberflächlich mindestens 20 cm auftaut).
Aufzeichnungspflicht
Innerhalb von zwei Tagen ist jede erfolgte Düngemaßnahme aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Düngemaßnahmen welche nach der Ernte der Hauptfrucht bzw. nach dem letzten Grünlandschnitt durchgeführt wurden. Die Erfassung erfolgt dabei in der Düngebedarfsermittlung für das Jahr 2022. Die Aufzeichnungen müssen Schlagbezeichnung, Schlaggröße, Düngerart, Ausbringmenge sowie die Summe der ausgebrachten Nährstoffmengen für Stickstoff und Phosphat beinhalten. Die aufgebrachten Nährstoffmengen sind bis Ablauf des 31. März des der Aufbringung nachfolgenden Kalenderjahres zu einer betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen. Dies geschieht in der Regel mit einem Programm zur Erstellung der Düngebedarfsermittlung. Betriebe mit weniger als 15 Hektar LF und Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen ausbringen (<50 kg Stickstoff/ha oder 30 kg Phosphat/ha und Jahr) ausbringen, sind von der Aufzeichnungspflicht befreit, sofern kein Wirtschaftsdünger aufgenommen wird.
Nmin-Probenahme
Für die Düngesaison 2023 können Nmin-Proben voraussichtlich bereits wieder ab dem 01.11. gezogen werden. Aus dem analysierten Herbst Nmin-Wert wird mittels Simulationsverfahren ein zum Düngezeitpunkt gültiger Wert erstellt. Dieses Vorgehen ist auch auf Roten Flächen möglich. Vor Probenziehung sollte sechs Wochen keine Bodenbearbeitung und keine Düngung erfolgt sein. Die Anmeldung zur Probenahme ist im Bodenportal des LKP möglich.
LKP-Bodenportal
Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung
Sie greift, wenn pro Jahr insgesamt mehr als 200 t Frischmasse an Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche, Mist, Biogasgärreste) abgegeben, transportiert oder aufgenommen werden. Sie greift auch, wenn ein Landwirt an eine Biogasanlage liefert oder dort abholt, an der er in einer Rechtsform (z.B. GbR, GmbH) beteiligt ist.
- Wer Wirtschaftsdünger abgibt ("Inverkehrbringer") muss dies einen Monat vor Beginn der Tätigkeit bei der LfL anzeigen. Das Meldeformular steht im Internet der LfL zur Verfügung.
- Die Aufnahme, Beförderung und Abgabe von Wirtschaftsdüngern ist zu dokumentieren.
EDV-Programme
Zur Erfüllung düngerechtlicher Vorgaben empfehlen wir dringend, EDV-Programme zu verwenden. Die LfL stellt zahlreiche Anwendungen kostenlos zur Verfügung.
EDV-Fachprogramme im Bereich Düngung - LfL
So kann die Düngebedarfsermittlung über ein Excelprogramm oder mittels Onlineprogramm erstellt werden. Erstmals wurden die Programme für den Lagerraumbedarf und die 170 kg/ha Grenze zusammengefasst. Dies verbessert die Übersichtlichkeit deutlich. Die im Programm berechneten Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger können alternativ zu eigenen Analysen oder Literaturwerten für die Düngebedarfsermittlung, Stoffstrombilanz und Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung verwendet werden. Dies gilt auch für Betriebe mit Roten Flächen. Die Auflage in Roten Gebieten "Untersuchung des mengenmäßig bedeutendsten Wirtschaftsdüngers" kann dann entfallen.
Für Betriebe mit Biogasanlage steht seit kurzem der neue Biogasgärrestrechner zur Verfügung. Nach Eingabe zahlreicher Angaben zur Anlage wird der anfallende Biogasgärrest sowie der Lagerraumbedarf errechnet. Äquivalent zum 170 kg N/ha – Lagerraumprogramm werden berechnete Werte der Nährstoffgehalte ausgegeben, welche in der Düngebedarfsermittlung, Stoffstrombilanz und Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung verwendet werden können.
Um der zunehmenden Komplexität im Bereich Sperrfristen gerecht zu werden steht seit kurzem die Excelanwendung "Sperrfristprogramm" zur Verfügung. Die Software zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur, ob die Fläche im Herbst noch gedüngt werden darf. Gleichzeitig berücksichtigt das Programm, ob es sich um eine Rote oder Gelbe Fläche handelt.
Wir empfehlen allen Betrieben, die jeweils für ihren Betriebstyp geeigneten Programme vollumfänglich zu nutzen.
Stoffstrombilanz
Die Stoffstrombilanz ist eine Gegenüberstellung von Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr im landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb. Bei der Stoffstrombilanz dürfen weder Stall- und Lagerungsverluste noch Aufbringverluste abgezogen werden. Der Stickstoffsaldo darf Stoffstrombilanz darf entweder 175 kg N/ha oder den betriebsspezifischen berechneten Grenzwert nicht überschreiten.
Folgende Betriebe müssen derzeit die Stoffstrombilanz rechnen:
- Betriebe über 50 GV und mehr als 2,5 GV/ha
- Viehhaltende Betriebe mit einem N-Anfall aus eigener Tierhaltung über 750 kg N/Jahr und einer Wirtschaftsdüngeraufnahme/-abgabe von mehr als 750 kg N/Jahr
- Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sofern ein funktionaler Zusammenhang mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb besteht
Ab 2023 muss die Stoffstrombilanz nach derzeitigem Stand zudem von folgenden Betrieben gerechnet werden:
Ab 2023 muss die Stoffstrombilanz nach derzeitigem Stand zudem von folgenden Betrieben gerechnet werden:
- mehr als 20 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche oder
- mehr als 50 GV je Betrieb.
Wir empfehlen ihnen dringend sich bereits jetzt mit der Thematik Stoffstrombilanz auseinanderzusetzten. Die Stoffstrombilanz stellt ein Instrument dar, mit welchem Schieflagen bei den betrieblichen Nährstoffströmen frühzeitig erkannt werden.
Sobald sich in diesem Themenbereich Neuerungen ergeben werden wir Sie zeitnah durch unseren Newsletter informieren.
Ausführungsverordnung Düngeverordnung – Rote Gebiete
Seit dem 01.01.2021 müssen auf Flächen in Roten Gebieten zusätzliche Maßnahmen eingehalten werden:
- Untersuchung von Wirtschaftsdüngern vor der Aufbringung einmal pro Jahr
- Nmin-Untersuchung auf Ackerflächen, mindestens eine Probe je Kultur
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (Ausnahme Vorfruchternte nach dem 01.10. oder langjähriges Niederschlagsmittel unter 550 mm)
- Düngeverbot (ausgenommen Festmist von Huf- und Klauentieren) im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (mehr als 45 kg Nmin/ha im Boden verfügbar)
- Absenkung des Stickstoffbedarfs auf minus 20 Prozent im durchschnitt der Roten Flächen (Ausnahme: Düngung von maximal 160 kg N/ha im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Roten Gebiet, davon höchstens 80 kg N/ha mineralisch)
- Schlagbezogene 170 kg N-Grenze im Durchschnitt von 2 Jahren
- Verlängerung der Sperrfristen für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigen Feldfutterbau um einen Monat vom 01.10. bis 31.01. (durch Verschiebung bei Grünland und mehrj. Feldfutterbau im Landkreis AN bis 28.02.22)
- sowie Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um zwei Monate vom 01.11. bis 31.01.
Detaillierte Informationen, ob ein Betrieb oder eine Fläche im Roten Gebiet liegt, ist in IBALIS über den Layer "nitratgefährdete Gebiete" ersichtlich.
Aktuell
Neuausweisung der Roten und Gelben Gebiete
Warum wurden die Roten Gebiete zum 30.11.2022 neu ausgewiesen?
Die zum 1. Januar 2021 erfolgte Ausweisung der Roten Gebiete in Deutschland wurde von der EU-Kommission nicht akzeptiert. Aus Sicht der EU-Kommission muss über jeder belasteten Messstelle ein Rotes Gebiet entstehen. Daher forderte die EU-Kommission von der Bundesregierung eine kurzfristige Änderung der Ausweisungssystematik.
Insbesondere dürfen die Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft, d.h. die bislang eingeflossenen abgeschätzten Stickstoffsalden und das damit verbundene Eintragsrisiko in das Grundwasser bei der Gebietsausweisung nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem müssen alle belasteten Flächen unabhängig von ihrer Nutzung als Rote Gebiete ausgewiesen werden. So zum Beispiel auch Wald- und Siedlungsflächen, welche in der vorangegangenen Gebietsausweisung nicht einbezogen waren. Die Maßnahmen sind jedoch nur auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen umzusetzen.
Rote Gebiete, Gelbe Gebiete
Ausführungsverordnung DüV - Rote Gebiete, Gelbe Gebiete seit 30.11.2022
Neben der Gebietsausweisung verpflichtet die Düngeverordnung die Landesregierungen, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "Rote Gebiete") oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern (sogenannte "Gelbe Gebiete") per Landesverordnung Auflagen bei der Landbewirtschaftung zu erlassen. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV)" nach.
Die betroffenen Flächen und der prozentuale Anteil an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) eines Betriebs können von jedem Landwirt im zugangsgeschützten Bereich von iBALIS unter dem Register Betriebsinformation > Betriebsspiegel > rote und gelbe Gebiete (AVDüv) eingesehen werden. Im öffentlich zugänglichen Kartenviewer Agrar und in der Feldstückskarte können die betroffenen Flächen zudem eingesehen werden.
Erklärfilme
Videos zur Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete (AV DüV)
In zwei Videos wird die Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete erklärt. In einem Video geht es zudem um Anpassungsmöglichkeiten – und die Frage, wie man als Landwirt oder in der Beratung an die Änderungen der Düngeverordnung und die Auflagen in den Roten und Gelben Gebieten herangeht und die landwirtschaftlichen Abläufe anpasst.
Videos - LfL
Übersicht zur Düngung
Bedarfsgerechte Düngung und optimale Nährstoffausnutzung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die Basis für eine optimale Pflanzenentwicklung sowie langfristig gesunde Böden und den Schutz unserer natürlichen Ressourcen. Dazu muss der betriebliche Nährstoffkreislauf ausgewogen sein. Neben der Düngeverordnung (DüV) geben die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) und die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (WDüngV) den rechtlichen Rahmen hierfür vor.
Weiterführende Erläuterungen finden Sie unter
Nachfolgend sind hierzu die wichtigsten Vorgaben im Verlauf der Düngesaison aufgeführt. Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Bereits vor der Düngung und zur Planung am Jahresanfang sind zu beachten:
Kalkulation der organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha)
Mit organischen und organisch-mineralischen Dünger darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs nur so viel Stickstoff (N) ausgebracht werden, dass 170 kg N/ha und Jahr nicht überschritten werden.
Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) - LfL
Einhaltung des Lagerkapazität für organische Dünger
Die im Betrieb vorhandenen Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Für eine ordnungsgemäße Lagerung sind entsprechend große Kapazitäten nachzuweisen.
Lagerraumkapazität für organische Dünger - LfL
Aufzeichnungs- und Meldeplicht bei Auf- oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern
Beim Abgeben, Befördern und/oder Aufnehmen von mehr als 200 Tonnen organischem Dünger pro Jahr sind die Vorgaben der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) zu beachten.
Vorgaben der Verbringungsverordnung - LfL
Berechnung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat
Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat (DüV) ist für jede Kultur und alle Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten schriftlich zu erstellen. Ausgenommen sind lediglich kleine Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen.
Programm zur Düngebedarfsermittlung - LfL
Ziehen von Materialproben für Laboruntersuchungen
DüV und Stoffstrombilanzverordnung geben verschiedene Kennzahlen und Basisdaten für die Berechnungen vor. Es können und teilweise müssen (Rote Gebiete) aber auch eigene Untersuchungen von Materialproben durchgeführt werden.
Anleitung zum Ziehen von Materialproben - LfL
Bei der Düngung sind zu beachten:
- Eine Ausbringung auf überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden ist verboten.
- Vorgaben zur Gerätetechnik
- Regelungen zur Einarbeitung von Düngemitteln
- Abstände zu Oberflächengewässern
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Bodennahe Gülleausbringung in Feldversuchen zur angepassten organischen Düngung
Aufzeichnung Düngemaßnahmen
Innerhalb von zwei Tagen müssen erfolgte Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge und die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und Phosphats. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres müssen die aufgebrachten Mengen dann zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammengefasst werden. Ebenso muss der ermittelte Düngebedarf einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammengefasst werden.
Berechnung Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz
Der betriebliche Nährstoffvergleich nach dem Feld-Stall-Ansatz ist nicht mehr rechtlich verpflichtend. Zur betrieblichen Orientierung kann es aber hilfreich sein, den Nährstoffvergleich zu rechnen. Im Hinblick auf die Stoffstrombilanz empfiehlt es sich für alle Betriebe, die Nährstoffe jährlich zu bilanzieren. Die Erstellung der Stoffstrombilanz ist schon jetzt für bestimmte Betriebe Pflicht.
Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz im landwirtschaftlichen Betrieb - LfL
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik
Für den Regierungsbezirk Mittelfranken hat das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim – Fachzentrum Agrarökologie – eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik erlassen. Sie gilt ab 1. Februar 2020.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Düngeverordnung (DüV) dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Davon sind Ausnahmen möglich, die mit der Allgemeinverfügung des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim – Fachzentrum Agrarökologie – genehmigt werden:
a. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV wird als anderes Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen die Ausbringung von Jauche sowie von anderen flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) genehmigt.
b. Eine Ausnahme von § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV wird aufgrund folgender agrarstruktureller Besonderheiten erteilt:
Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF). Zur Ermittlung dieser Grenze können nachfolgend genannte Flächen abgezogen werden:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen (entsprechend § 8 Abs. 6 Nr. 1 DüV)
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (entsprechend § 8 Abs. 6 Nr. 2 DüV)
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks
- Streuobstwiesen
Die Genehmigung der Ausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent TS-Gehalt nach Buchstabe a) setzt voraus, dass die Einhaltung des TS-Gehaltes der Düngemittel jederzeit nachgewiesen werden kann. Hierfür ist die erforderliche Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des ggf. zugegebenen Wassers über das Programm zur Lagerraumberechnung der Landesanstalt für Landwirtschaft nachzuweisen:
www.lfl.bayern.de/lagerkapazitaet
Mehr zum Thema
Weitergehende und aktuelle Informationen zur Düngung bieten die Internetseiten der LfL.