Düngeverordnung

Zum Beginn des Jahres 2021 greifen weitere Ausführungen im Bereich der Düngeverordnung. Ab dem 01.01.2021 müssen neue Maßnahmen in den Bereichen 170 kg N/ha Grenze, der Aufbringung auf gefrorenen Boden und der Ausführungsverordnung (AVDüV) mit den roten Gebieten beachtet werden.

Sperrfristen

Düngung

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Auf Ackerland dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff aufgrund der Sperrfristverschiebung in Stadt und Landkreis Ansbach vom 15.11. bis einschließlich 14.02.2021 nicht ausgebracht werden (Verschiebung um 2 Wochen). Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten gilt aktuell eine Sperrfrist vom 01.12. bis 15.01.2021.

170 kg N/ha – Grenze

Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Grenze müssen alle organischen Düngemittel (auch Biogasgärreste, Kompost, Klärschlamm, etc.) berücksichtigt werden. Ab dem 01.01.2021 sind folgende Flächen von der Gesamtfläche abzuziehen: Flächen, die nicht gedüngt und nicht genutzt werden (z. B. Stilllegungen), sowie Flächen auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngern, einschl. Wirtschaftsdüngern
(z. B in KULAP oder VNP Programmen) vertraglich verboten ist.

Ausbringtechnik für flüssige Wirtschaftsdünger:

Seit 2020 ist auf bestelltem Ackerland eine streifenförmige Ausbringung bzw. direkte Einbringung vorgeschrieben. Für Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau gilt die streifenförmige Ausbringung erst ab 2025. Auf unbestelltem Ackerland (z.B. vor Mais) ist die breite Ausbringung bei unverzüglicher Einarbeitung spätestens innerhalb von 4 Stunden weiterhin möglich. Betriebe unter 15 Hektar LF sind von der streifenförmigen Ausbringung befreit.

Ausbringung

Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln verboten. (Gefrorener Boden: Wenn er im Laufe des Tages nicht oberflächlich mind. 20 cm auftaut).

Aufzeichnungspflicht

Innerhalb von zwei Tagen müssen erfolgte Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Die Dokumentation erfolgt für jeden Schlag / jede Bewirtschaftungseinheit. Die Aufzeichnung müssen Schlagbezeichnung, Schlaggröße, Düngeart, Ausbringmenge und Summe des ausgebrachten Stickstoffs beinhalten. Die aufgebrachten Nährstoffmengen sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen. Betriebe mit weniger als 15 ha Fläche und Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähstoffmengen (< 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat pro ha und Jahr) ausbringen, sind von der Aufzeichnungspflicht befreit, sofern kein Wirtschaftsdünger aufgenommen wird.

Nährstoffvergleich

Der Nährstoffvergleich ist nicht mehr Inhalt der Düngeverordnung. In Hinblick auf die Stoffstrombilanz wird es jedoch empfohlen die Nährstoffe im Betrieb über die Stoffstrombilanz weiterhin zu bilanzieren. Auch für Betriebe, die erst 2023 stoffstrompflichtig werden ist schon jetzt eine Berechnung und Prüfung der Stoffstrombilanz ratsam. Nur so kann frühzeitig auf die Anforderungen der Stoffstrombilanz reagiert werden und in Problemfällen rechtzeitig Lösungsansätze gefunden werden.

Stoffstrombilanz

Die Stoffstrombilanz (Hof-Tor-Bilanz) ist die Gegenüberstellung von Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr im landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb. Im Vergleich zur Feld-Stall-Bilanz werden zusätzlich noch alle Nährstoffströme in und aus dem Stall erfasst. Dazu zählt der Zukauf von Futtermittel und Tieren und die Abgabe von Tieren, Milch, Eier und Wolle. Bei der Stoffstrombilanz dürfen weder Stall- und Lagerungsverluste noch Aufbringungsverluste abgezogen werden. Der Stickstoffsaldo der Stoffstrombilanz darf entweder 175 kg N/ha oder den betriebsspezifisch berechneten Grenzwert (plus 10 %) nicht überschreiten. Der Betrachtungszeitraum muss für beide Bilanzen identisch sein.

Folgende Betriebe müssen derzeit die Stoffstrombilanz rechnen:

  • Betriebe über 50 GV und mehr als 2,5 GV/ha
  • viehhaltende Betriebe mit einem N-Anfall aus eigener Tierhaltung über 750 kg N/Jahr und einer Wirt-schaftsdüngeraufnahme von mehr als 750 kg N/Jahr
  • Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sofern ein funktionaler Zusammenhang mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb besteht
  • Betriebe, die im letztjährigen Vergleich den mehrjährigen Kontrollwert bei N oder P überschritten haben.

Ab 2023 muss die Stoffstrombilanz drüber hinaus gerechnet werden von Betrieben mit:

  • mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder
  • mehr als 50 GV je Betrieb
Im Moment muss die Stoffstrombilanz zwar von bestimmten Betrieben erstellt werden, das Ergebnis der Stoffstrombilanz hat aber noch keine rechtlichen Konsequenzen. Allerdings wird dringend empfohlen, sich mit dem Bilanzergebnis auseinanderzusetzen und Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen bzw. umzusetzen.
Nmin-Proben für die Düngesaison 2021
Für die Düngesaison 2021 können Nmin-Proben alternativ zum Frühjahr auch ab dem 1. November gezogen und nachfolgend im Labor untersucht werden. Aus dem analysierten Herbst-Nmin-Wert und weiteren schlagspezifischen Angaben wird im Frühjahr durch die LfL für den jeweiligen Schlag der Nmin-Wert simuliert. Dieser Wert ist dem Ergebnis einer Bodenstickstoffuntersuchung im Frühjahr auch zur Erfüllung der Vorgaben in den roten Gebieten gleichgestellt. Vor der Probeziehung im Herbst sollte 6 Wochen vorher keine Bodenbearbeitung und keine Düngung erfolgt sein. Die Anmeldung zur Probenahme ist online im Bodenportal des LKP möglich.

Zur Anmeldung Externer Link

EDV-Programme
Die LfL bietet auf ihrer Homepage kostenlos verschiedene EDV-Programme an. So kann die Düngebedarfsermittlung über ein Excelprogramm oder über das Onlineprogramm mit Übernahme der Daten aus dem Mehrfachantrag gerechnet werden. Ferner sind die Berechnung der 170 kg N-Obergrenze, die Berechnung des Lagerraums für Wirtschaftsdünger, inzwischen auch für Biogasanlagen sowie der Stoffstrombilanz zu finden. Hierbei sollten Sie auf die Aktualität der Programme achten. Eine Vorlage zur Aufzeichnung der Düngungsmaßnahmen, welche seit dem 01.05.2020 verpflichtend sind, ist ebenso auf der LfL Seite zu finden.

EDV-Fachprogramme der LfL Externer Link

Ausführungsverordnung Düngeverordnung – Rote Gebiete

Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung für Bayern ist seit dem 01.12.2018 in Kraft. Ab dem 01.01.2021 müssen zu den bestehenden drei Maßnahmen sieben weitere Maßnahmen für Gebiete mit hoher Nitratbelastung im Grundwasser, sogenannte "Rote Gebiete", eingehalten werden. Detaillierte Information, ob ein Betrieb oder eine Fläche in einem roten Gebiet liegt, ist in iBALIS über den Layer "nitratgefährdete Gebiete" ersichtlich. Bis Ende des Jahres soll die überarbeitete Karte online verfügbar sein. Im Flächen- und Nutzungsnachweis wird zu jedem Feldstück der entsprechende Hinweis ergänzt (ähnlich zur Erosionsgefährdung).

In roten Gebieten müssen bisher drei zusätzliche Maßnahmen eingehalten werden:

  • Untersuchung von Wirtschaftsdüngern vor der Aufbringung einmal pro Jahr
  • Nmin-Untersuchung auf Ackerflächen, mindestens eine Probe je Kultur
  • Erhöhte Gewässerabstände bei der Düngung: 5 m auf ebenen Flächen und 10 m auf stark geneigten Flächen ab 10% Hangneigung zur Böschungsoberkante.

Zu den bestehenden Maßnahmen kommen ab dem 01.01.2021 folgende verpflichtende Maßnahmen hinzu:

  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (Ausnahme Vorfruchternte nach dem 1. Oktober oder langjähriges Niederschlagsmittel unter 550 mm)
  • Düngeverbot im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (mehr als 45 kg N/ha im Boden verfügbar)
  • Absenkung der Stickstoffdüngung auf minus 20 Prozent unter Bedarf im Durchschnitt des Betriebes*
  • Begrenzung der Grünlanddüngung im Herbst über flüssige organische Düngemittel auf 60 kg N/ha
  • Schlagbezogene 170-kg-N-Obergrenze* statt betriebsbezogener Berechnung
  • Verlängerung der Sperrfristen für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfut-terbau um einen Monat auf 01.10. bis 31.01.
  • sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um zwei Monate auf 01.11. bis 31.01.

*Betriebe mit bis zu 160 kg N-Düngung/ha im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg/ha mineralisch, sind ausgenommen.

Anpassung der Fruchtfolgen zur Erleichterung DüV und der Düngung in den roten Gebieten

Zwischenfrüchte wirken sich unterschiedlich auf die N-Abschläge für die Folgekultur aus. Bei abfrierenden Zwischenfrüchten wird ein Abschlag von bis zu 10 kg N/ha (je nach Leguminosenanteil) angerechnet, bei nicht abfrierenden Zwischenfrüchten werden bis zu 40 kg N/ha abgezogen. Folgende Änderungen in der Fruchtfolge könnten von einigen Betrieben vorgenommen werden, um von einigen Maßnahmen in den roten Gebieten befreit zu werden:

Leguminosen in der Fruchtfolge

  • liefern Stickstoff und haben keinen N-Bedarf
  • begünstigen einen Betriebsdurchschnitt der Düngungsmenge unter 160 kg N/ha (80 kg N/ha mineralisch)
  • ungeeignet für tierhaltende Betriebe, da kein org. Dünger ausgebracht werden kann
Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen Pflicht
nur mit nachfolgender Futternutzung dürfen Zwischenfrüchte gedüngt werden
  • Wichtig ist Festlegung auf Nutzung (Zwischenfruchtmischung beachten)
  • Frühe Aussaat im Herbst, um Reststickstoff zu binden
  • Aussaattechnik (breit oder Drille) passend auswählen je nach Mischungspartner und TKG
Hinweis für Biogasbetriebe
Biogasbetriebe sollten statt einer Zwischenfrucht eine Zweitfrucht (Aussaat vor dem 01.08.; Ernte vor dem 31.12.) nutzen, um eine Düngungsmaßnahme durchführen zu können. Bei Anbau von Zweitfrüchten können Gärsubstrate erzeugt und im Herbst Biogasgärrest gefahren werden.

Fazit
Generell gilt es, zukünftig alle ackerbaulichen Register zu ziehen, um die Qualität und Erträge der landwirtschaftlichen Produkte aufrechterhalten zu können. Dennoch sind aufgrund der neuen Anforderungen der DüV, insbesondere in den roten Gebieten, wirtschaftliche Einbußen bei vielen landwirtschaftlichen Betrieben zu erwarten. Um diese so gering wie möglich halten zu können, ist es notwendig, alle innerbetrieblichen Nährstoffflüsse noch besser aufeinander abzustimmen und zu optimieren.

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Informationen zur Düngeverordnung, zu den Sperrfristen und zur Düngebedarfsermittlung finden Sie auf der folgenden Seite. Mehr